Kategorie: Stiftung “die neue zeit”

Geländeausschluss

Wie kommt ein Geländeverweis zustande?

Die Integrität der Menschen auf dem Gelände «die neue zeit» muss geschützt werden und der Frieden auf dem Gelände muss gewährleistet sein. Dies liegt in der Verantwortung des Stiftungsrates und der Betriebsleitung, Die Geländeordnung ist das «Gesetzbuch» des Geländes und regelt den Geländeverweis in Art. 21: «Die Betriebsleitung kann Personen den Zutritt zum Gelände verwehren, Verwarnungen und befristete oder unbefristete Geländeverweise (Hausverbote) aussprechen, insbesondere bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Geländeordnung und bei Verdacht von sexuellem Fehlverhalten, Diebstahl und Gewalt. ...»  

Gesetzliche Grundlagen

Die Bundesverfassung ist die rechtliche Grundlage für einen Geländeverweis: Art. 26 (Eigentumsgarantie) und Art. 13 Abs. 1 (Schutz der Privatsphäre). Für bestimmte Verletzungen der Geländeordnung bestehen Leitlinien die mit Fachleuten ausgearbeitet wurden.  

Die Leitprinzipien der Stiftung bei der Beurteilung sind:

  • Alle involvierten Gremien, bzw. deren Mitglieder prüfen die Sachlage unvoreingenommen.
  • Die am Entscheid Beteiligten müssen mehrheitlich hinter einem Entscheid stehen.
  • Die Persönlichkeitsrechte der klagenden wie auch der beschuldigten Person müssen geschützt werden. Diese sind in der Bundesverfassung garantiert (Bundesverfassung Art. 28).
Um den gesetzlichen Persönlichkeitsschutz einzuhalten, können die Gründe für einen Verweis nicht bekannt gegeben werden.  

 Der Ablauf

Verstösse können von der Betriebsleitung festgestellt oder durch Gäste und/oder Destinatäre gemeldet werden. Der erste Schritt sind Gespräche mit den Betroffenen. Diese führen meist zur Klärung.  Ist dies nicht der Fall oder finden weiterhin Verstösse durch die gleiche Person statt, muss die Betriebsleitung je nach Art des Verstosses oder der Verstösse Massnahmen ergreifen. Je nach Situation kann dies auch ein dauerhafter oder temporärer Geländeverweis sein. Spricht die Betriebsleitung einen Geländeverweis aus, kann die betroffene Person einen Rekurs beim Stiftungsrat einreichen. Dieser macht sich ein Bild des Falles und hört auch die verwiesene Person an. Er kann den Rekurs gutheissen, ihn in einen temporären Verweis umwandeln oder den Rekurs ablehnen. Ein Verweis ist ein einschneidendes Ereignis. Wenn immer möglich wird darauf verzichtet. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte gilt auch für den Entscheid des Stiftungsrates: Er kann seine Argumente wegen des Schutzes der Persönlichkeit der betroffenen Person nicht offenlegen. Nach einem abgelehnten Rekurs kann der Stiftungsrat weiterhin im Gespräch mit den betroffenen Personen bleiben und über allfällige Bedingungen einer späteren Aufhebung des Verweises sprechen.

Der Stiftungsrat nimmt Stellung

Anlass ist der Artikel in der Berner Zeitung vom 26. November 2019

Es wird viel geschrieben und geredet über das, was in Thielle passiert. Naturschutz, Badeeinstieg und Bauen sind immer wieder Gegenstand der Diskussion. Der SR als Verantwortungsträger nimmt dazu Stellung. (mehr …)