Das «Naturistengelände Thielle» in Gampelen ist im Besitz der «Stiftung “die neue zeit”» und wird von dieser im Sinne der GründerInnen nach reformerischen Grundgedanken (rauch-, alkohol- und fleischfrei sowie dem Naturismus verpflichtet und nicht gewinnorientiert) geführt.

Seit dem entstehen des Geländes unterstützt der Verein «Organisation von Naturisten in der Schweiz (ONS)» das Gelände in vielerlei Hinsicht und ist das basisdemokratische Element in der Verwaltung.

Aktuelles aus der Stiftung und der ONS

Geländeausschluss

Wie kommt ein Geländeverweis zustande?

Die Integrität der Menschen auf dem Gelände «die neue zeit» muss geschützt werden und der Frieden auf dem Gelände muss gewährleistet sein. Dies liegt in der Verantwortung des Stiftungsrates und der Betriebsleitung,

Die Geländeordnung ist das «Gesetzbuch» des Geländes und regelt den Geländeverweis in Art. 21: «Die Betriebsleitung kann Personen den Zutritt zum Gelände verwehren, Verwarnungen und befristete oder unbefristete Geländeverweise (Hausverbote) aussprechen, insbesondere bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Geländeordnung und bei Verdacht von sexuellem Fehlverhalten, Diebstahl und Gewalt. …»

 

Gesetzliche Grundlagen

Die Bundesverfassung ist die rechtliche Grundlage für einen Geländeverweis: Art. 26 (Eigentumsgarantie) und Art. 13 Abs. 1 (Schutz der Privatsphäre).

Für bestimmte Verletzungen der Geländeordnung bestehen Leitlinien die mit Fachleuten ausgearbeitet wurden.

 

Die Leitprinzipien der Stiftung bei der Beurteilung sind:

  • Alle involvierten Gremien, bzw. deren Mitglieder prüfen die Sachlage unvoreingenommen.
  • Die am Entscheid Beteiligten müssen mehrheitlich hinter einem Entscheid stehen.
  • Die Persönlichkeitsrechte der klagenden wie auch der beschuldigten Person müssen geschützt werden. Diese sind in der Bundesverfassung garantiert (Bundesverfassung Art. 28).

Um den gesetzlichen Persönlichkeitsschutz einzuhalten, können die Gründe für einen Verweis nicht bekannt gegeben werden.

 

 Der Ablauf

Verstösse können von der Betriebsleitung festgestellt oder durch Gäste und/oder Destinatäre gemeldet werden.

Der erste Schritt sind Gespräche mit den Betroffenen. Diese führen meist zur Klärung.

 Ist dies nicht der Fall oder finden weiterhin Verstösse durch die gleiche Person statt, muss die Betriebsleitung je nach Art des Verstosses oder der Verstösse Massnahmen ergreifen. Je nach Situation kann dies auch ein dauerhafter oder temporärer Geländeverweis sein.

Spricht die Betriebsleitung einen Geländeverweis aus, kann die betroffene Person einen Rekurs beim Stiftungsrat einreichen.

Dieser macht sich ein Bild des Falles und hört auch die verwiesene Person an. Er kann den Rekurs gutheissen, ihn in einen temporären Verweis umwandeln oder den Rekurs ablehnen. Ein Verweis ist ein einschneidendes Ereignis. Wenn immer möglich wird darauf verzichtet.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte gilt auch für den Entscheid des Stiftungsrates: Er kann seine Argumente wegen des Schutzes der Persönlichkeit der betroffenen Person nicht offenlegen.

Nach einem abgelehnten Rekurs kann der Stiftungsrat weiterhin im Gespräch mit den betroffenen Personen bleiben und über allfällige Bedingungen einer späteren Aufhebung des Verweises sprechen.

Sportbericht “Volleyball 2021”

Voller Elan bereiteten Thuri, Wolfgang und ich die Beachfelder für die Sommerferien 2021 vor.

Thuri spendierte einen tollen Holztisch mit Bänken, dieser wird bereits rege genutzt.

Wolfgang half mir beim Erstellen von Trainingshilfen. Die Trainingswand, die auch von den Tennisspielern genutzt werden kann, steht seit Sommerbeginn bereit. Die Stangen mit Ringen als Ziel für präzises Spielen kamen auch bereits zum Einsatz.

(mehr …)

Buchtipp: Natürlich, nackt, gesund – Die Lebensreform in der Schweiz nach 1945

Eva Locher hat zum Thema “Geschichte des Naturismus in der Schweiz” unter anderem bei uns im Archiv geforscht.

Nun ist ihr Buch erschienen, welches wir gerne zum Lesen empfehlen.

(mehr …)

Stiftung "die neue zeit"

Die «Stiftung “die neue zeit” für gesunde Freizeitgestaltung» bezweckt die Schaffung und Erhaltung geeigneter Voraussetzungen für eine gesunde Freizeitgestaltung in Sinne der Lebensreform.

Der operative Betrieb des «Naturistengeländes Thielle» wird von der Betriebsleitung geführt, wobei sich der Stiftungsrat und diverse Kommissionen sowohl in die Planung einbringen wie auch einige Aufgaben direkt übernehmen und Themen betreuen, Projekte durchführen und als Kontollorgane walten.

→ mehr zur Stiftung
→ mehr zum Betrieb

Verein ONS

Die «Organisation von Naturisten in der Schweiz (ONS)» ist die grösste Naturisten-Vereinigung in der Schweiz und politisch und konfessionell neutral. Sie ist der Hausverein des «Naturistengeländes Thielle» und unterstützt dieses sowohl finanziell wie ideell.

Wer auf das Gelände in Thielle kommen möchte, wird vorzugsweise Mitglied bei der Organisation der Naturisten Schweiz ONS.

→ mehr zum Verein ONS